Wie wirkt sich SFDR Level 2 auf Bankenprodukte aus?
Hier ist eine umfassende Antwort auf Basis der verfügbaren Dokumente und der regulatorischen Primärquellen:
SFDR Level 2 und seine Wirkung auf Bankenprodukte
Was ist SFDR Level 2 überhaupt?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 6. April 2022 – das sogenannte SFDR Level 2 – konkretisiert die übergeordnete Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 durch Regulatory Technical Standards (RTS). Sie spezifiziert Inhalt und Darstellung der Informationen zum DNSH-Prinzip ("Do No Significant Harm"), legt Methodik und Präsentation von Nachhaltigkeitsindikatoren und Principal Adverse Impacts (PAI) fest und definiert, wie Vorvertragsunterlagen, Webseiten und Periodenberichte für Art.-8- und Art.-9-Produkte gestaltet sein müssen.
Das Level-2-Regelwerk gilt dabei nicht isoliert für Asset Manager – es trifft Banken gleich auf mehreren Ebenen.
Das Drei-Kategorien-System als Ausgangspunkt
ESMA koordiniert die Auslegung mit EBA und EIOPA über die gemeinsamen RTS (PAI-Indikatoren). Die Klassifizierung lautet: Artikel 6 (keine ESG-Ziele), Artikel 8 (Förderung von ESG-Merkmalen) und Artikel 9 (nachhaltige Investitionen als Ziel).
Für Banken bedeutet das praktisch: Jedes vertriebene Fondsprodukt, jedes strukturiertes Produkt mit ESG-Bezug und jeder selbst aufgelegte Fonds muss exakt einer dieser Kategorien zugeordnet werden – und die Level-2-RTS definieren, wie diese Einordnung zu belegen und darzustellen ist.
Konkrete Auswirkungen auf Bankenprodukte – die vier wichtigsten Handlungsfelder
1. Produktdokumentation und Vorvertragliche Offenlegung
Das ist die unmittelbarste Baustelle. Die SFDR wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, veröffentlicht im April 2022 und im Februar 2023 geändert, ergänzt. Die RTS spezifizieren Schlüsselelemente des Offenlegungsregimes, insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie die Gestaltung von Vorvertragsunterlagen, Webseiten und Periodenberichten.
In der Praxis heißt das für Banken: Fondsprospekte, KID/PRIID-Dokumente und Beratungsunterlagen für Art.-8- und Art.-9-Produkte müssen den vorgeschriebenen Annex-Templates der Delegierten Verordnung folgen. Das ist erheblicher Dokumentationsaufwand – besonders für Banken mit breitem Produktsortiment.
2. PAI-Reporting: Die Datenfrage als Kernproblem
Das DNSH-Prinzip basiert auf der "Berücksichtigung" einer Reihe von Principal Adverse Impact Indicators (PAIs), die in Annex I der Delegierten Verordnung aufgeführt sind. Die Nachhaltigkeitsinvestitions-Definition bildet die Grundlage für Art.-9-Offenlegungen (und in geringerem Maße auch für Art.-8-Offenlegungen).
Für Banken ist das PAI-Reporting deshalb heikel, weil sie häufig nicht selbst die Datenanbieter sind – sie sind auf Zulieferung von Unternehmensdaten angewiesen, die über CSRD perspektivisch besser werden, aber heute noch lückenhaft sind. Die Details des DNSH-Prinzips sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 festgelegt. Die Liste der SFDR-Indikatoren zu sozialen und arbeitnehmerrelevanten Themen, Menschenrechten sowie Anti-Korruption kann sich bei künftigen Überarbeitungen ändern. Die CSRD-Berichterstattung soll Unternehmen helfen, ihre Einhaltung von Art.-18-Anforderungen zu beurteilen und Investoren die notwendigen Informationen zu liefern.
3. ESG-Präferenzen im Beratungsprozess – MiFID II und IDD
SFDR Level 2 wirkt nicht allein. Asset Manager sind durch CSRD und SFDR gefordert, sowohl die eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung als auch die ESG-Integration in alle Investmententscheidungsprozesse zu gewährleisten. In der Kundenberatung kommt MiFID II (über die delegierten Akte zu ESG-Präferenzen) hinzu: Banken müssen Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden abfragen und das Produktangebot entsprechend zuordnen. Das erfordert eine konsistente Brücke zwischen der SFDR-Klassifikation eines Produkts und dem CRM-/Beratungssystem.
Für Versicherer gilt Ähnliches: SFDR und ESG-Offenlegung sind in Produktklassifizierung (Art. 6, 8, 9) und den Beratungsprozess (IDD-Ergänzung) integriert.
4. Pillar-3-ESG-Offenlegung und Green Asset Ratio (GAR)
Auf Bankebene selbst – jenseits der einzelnen Produkte – hat die EBA das Thema in die Säule-III-Offenlegung überführt. Die EBA-Regulierungsschwerpunkte 2025/2026 umfassen ESG-Risikomanagement-Guidelines (EBA/GL/2025/xx) als Umsetzung von Art. 87a CRD VI, Klimaszenarioanalysen als regulatorische Mindestanforderung ab 2026, die Pillar-3-ESG-Offenlegung phasenweise ab 2024 für große Institute sowie die Green Asset Ratio (GAR) als neue KPI für nachhaltige Finanzierung.
Die GAR ist dabei konzeptionell direkt mit der EU-Taxonomie und den SFDR-Produktkategorien verknüpft: Banken müssen ausweisen, welcher Anteil ihrer Kreditvergabe und Investitionen taxonomiekonform ist – was ohne saubere SFDR-Klassifikation der Produkte nicht funktioniert.
Greenwashing-Enforcement: Der regulatorische Druck steigt
Das Thema ist nicht nur Papierpflicht. Die Common Supervisory Action 2025 beinhaltet eine koordinierte Prüfung nationaler Behörden zu SFDR-Offenlegungspflichten und Greenwashing-Risiken. Zusätzlich gelten die Fondsnamen-Leitlinien (2024): Fonds mit ESG- oder Impact-Begriff im Namen müssen mindestens 80 % konformes Portfolio nachweisen – in Kraft seit Mai 2024.
Die BaFin hat ESG-Integration und Greenwashing-Bekämpfung explizit als Enforcement-Priorität definiert. Für Banken, die eigene Fondsplattformen betreiben oder Fremdprodukte vertreiben, ist das ein erhebliches Haftungsrisiko – insbesondere wenn SFDR-Klassifikation und tatsächliche Portfoliozusammensetzung divergieren.
SFDR-Review: Was sich ändert
Der aktuelle Kommissionsvorschlag zur SFDR-Reform sieht eine erhebliche Vereinfachung der Berichtspflichten und eine Drei-Wege-Kategorisierung von Finanzprodukten mit ESG-Merkmalen vor. Der Vorschlag sieht auch gezielte Änderungen an der PRIIPs-Verordnung vor und hebt die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 mit Inkrafttreten des neuen Rahmens auf.
Der aktuelle Ansatz verpflichtet Finanzmarktteilnehmer zur Berücksichtigung der PAI-Indikatoren. Das Stakeholder-Feedback zeigt, dass dieser Ansatz keinen robusten oder vergleichbaren Mechanismus geschaffen hat. Daher soll der bisherige Ansatz ersetzt werden durch ein gemeinsames Set an klaren Ausschlüssen für die schädlichsten Praktiken und Sektoren sowie durch Identifikation und Offenlegung der wesentlichen negativen Auswirkungen.
Das bedeutet für Banken: Die aktuelle Architektur (Art. 6/8/9, PAI-Methodik, Annex-Templates) wird mittelfristig überarbeitet. Wer jetzt SFDR-Level-2-Compliance aufbaut, sollte die Systemarchitektur flexibel gestalten – ein erneutes vollständiges Reengineering beim SFDR-Review vermeiden.
Strategische Einordnung
Nachhaltigkeitsregulierung sollte als Daten- und Geschäftsmodellprogramm begriffen werden: CSRD, SFDR und die ESG-Dimensionen von MiFID II und IDD schaffen gemeinsam eine neue Datenrealität. Finanzinstitute müssen die Nachhaltigkeitsdaten ihrer Portfoliounternehmen, Kreditnehmer und Versicherungsnehmer systematisch erfassen, validieren und berichten. Das ist kein Reporting-Problem, sondern ein Datenproblem – und ein Geschäftsmodellproblem.
Quellen
- Regulierung (Level 1): SFDR – Verordnung (EU) 2019/2088
- Regulierung (Level 2): Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 (RTS)
- Regulierung: Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852
- KB Dossier: ESMA – Sustainable Finance & ESG
- KB Dossier: EBA – ESG-Risiko & Regulierungsschwerpunkte 2025/2026
- Artikel: Regulatory Outlook 2026–2027, schablitzki-consulting.de